Damit ist aber für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der einzelnen Aussagen noch wenig gewonnen. Denn das Gutachten kann nur leisten, was es letztlich ist, nämlich eine Aussage über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin und ihren Zustand im Tatzeitraum als auch im Zeitpunkt ihrer Befragungen (BK 16 450 E. 4). Das Fehlen konkreter Hinweise schliesst das Gegenteil freilich nicht klar aus. Aufgrund des Gutachtens kann nicht geschlossen werden, dass die Vorwürfe der Privatklägerin an die Adresse des Beschuldigten den Wahnvorstellungen der Privatklägerin aufgrund ihrer Krankheit entspringen würden.