Bei der Privatklägerin gibt es zudem gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Beeinträchtigung von Wahrnehmung und Denken zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen, da sich die Störung weitgehend in Remission befunden habe (pag. 1732). Auch gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Krankheit der Privatklägerin zu einer Umdeutung oder Dramatisierung von Handlungen des Beschuldigten geführt haben könnte (pag. 1733). Damit ist aber für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der einzelnen Aussagen noch wenig gewonnen.