13 masses mit im Gesamtverlauf zunehmend deutlich hervortretender (affektiver) und psychotischer Symptomatik litt (pag. 1731). Bei der Privatklägerin gibt es zudem gemäss Gutachten keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Beeinträchtigung von Wahrnehmung und Denken zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen, da sich die Störung weitgehend in Remission befunden habe (pag.