Daraus versuchte er, für einen bestimmten Zeitpunkt/eine bestimmte Zeitperiode den Zustand der Privatklägerin anzugeben. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein spezialisiertes Aussagegutachten (pag. 1736). Die Erwägungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 16 450 vom 25. November 2016 sind durchaus zutreffend. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin während dem gesamten massgeblichen Zeitraum (9. August 2010 bis 8. April 2014) an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) wechselnden Aus-