der Urteilsbegründung). Wie für die Vorinstanz sind auch für die Kammer die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig. An dessen Qualität und Professionalität bestehen keinerlei Zweifel. Das Gutachten weist klar darauf hin, dass es einen Bericht über den Krankheitsverlauf der Privatklägerin darstellt. Der Gutachter erstellte anhand der Akten, von Arztberichten und eigener Exploration die Krankheitsgeschichte der Privatklägerin, was sich nicht einfach gestaltete (vgl. pag. 1693). Daraus versuchte er, für einen bestimmten Zeitpunkt/eine bestimmte Zeitperiode den Zustand der Privatklägerin anzugeben.