Die Beziehung war von gegenseitigen Abhängigkeiten geprägt. Der Beschuldigte war insbesondere auf die Privatklägerin angewiesen, um sich legal in der Schweiz aufhalten und finanzieren zu können. Die Privatklägerin wiederum wollte sich mit dem Beschuldigten ihren grossen Wunsch von einer glücklichen Familie erfüllen (vgl. auch Aussage K.________ pag. 348 Z. 220 f.). 8.4.3 Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten über die Privatklägerin Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Ergebnisse des forensischpsychiatrischen Gutachtens vom 2. September 2016 zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 2084 ff., S. 29 ff. der Urteilsbegründung).