Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerten die Migrationsdienste die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 637). Die Privatklägerin schilderte passend dazu, der Beschuldigte sei dann am 4. April 2014 plötzlich vor ihr im Bus gestanden und habe ihr den Ausschaffungsbefehl vor die Nase gehalten (pag. 311 Z. 259 ff.). Sie habe Bedauern gehabt mit ihm (pag. 311 Z. 271 und Z. 282). Am 8. April 2014 habe der Beschuldigte sie angerufen und unter Druck gesetzt, sie solle bei seinem Anwalt ein Formular unterschreiben, um zu bestätigen, dass er bei ihr wohne bzw. dass sie wieder ein Paar seien.