Einmal habe sie gewollt, dass der Beschuldigte bei ihr sei, mal habe sie ein Rayonverbot erwirken wollen. Tendenziell habe die Privatklägerin darauf hingewirkt, dass der Beschuldigte gar nicht mehr vorbeikomme (pag. 360 Z. 126 ff.). In derselben Zeit besuchte die Privatklägerin gemeinsam mit ihrem Sohn den Beschuldigten wiederholt in der früheren gemeinsamen Wohnung (vgl. z.B. pag. 1479 Z. 28 ff.). Dies war bevor ihr im Dezember 2013 die Obhut über ihren Sohn entzogen wurde (pag. 1696). Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe sie in dieser Zeit mehrmals angerufen und ihr SMS geschrieben. Das Ganze habe ihr so sehr zugesetzt, dass sie wieder Medikamente benötigt habe (pag. 310