Mit Entscheid vom 15. November 2012 genehmigte das angerufene Gericht die Trennungsvereinbarung (Trennung per 1. September 2012). Die Obhut über das Kind wurde der Privatklägerin zugeteilt und dem Beschuldigten ein Besuchsrecht eingeräumt (pag. 1696). Von November 2012 bis Januar 2014 lebte die Privatklägerin dann in einem Studio im Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________ in Biel (pag. 358 Z. 24 und 36). M.________, Betreuerin in der Stiftung, sagte aus, sie habe die Privatklägerin als ambivalent erlebt. Einmal habe sie gewollt, dass der Beschuldigte bei ihr sei, mal habe sie ein Rayonverbot erwirken wollen.