309 Z. 151 f., 344 Z. 32 ff.). Auch in der Lebensgemeinschaft J.________, wo der Beschuldigte jeweils sein begleitetes Besuchsrecht ausübte, fiel er den betreuenden Personen wegen seinem groben Umgang mit dem Kind (pag. 345 Z. 79 f. und 107), aber auch mit der Privatklägerin auf (pag. 345 Z. 94 ff.). Die Betreuerin K.________ gab unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte sei von einem Besitzverhältnis ausgegangen: Sein Kind und seine Frau (pag. 344 Z. 36 f.). Er habe immer wieder betont, er könne mit seinem Kind und seiner Frau tun, was er wolle (pag. 345 Z. 91 f.). Die Privatklägerin habe immer wieder den Wunsch geäussert, dass sie eine Familie haben wolle.