Im Juli 2011 habe sie genug gehabt und gesagt, sie werde sich trennen, wenn er seinen Lebenswandel nicht ändere (pag. 308 Z. 120 ff.). Am 10. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt (pag. 1645). Er kam nicht gesund zur Welt und benötigte über längere Zeit sehr viel Pflege (vgl. pag. 309 Z. 149 ff., 344 Z. 25 ff. und 57 ff.). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Frauenklinik Bern bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurden die Privatklägerin und ihr Kind in der heilpädagogischen Lebensgemeinschaft J.________ platziert (pag. 420). Der Beschuldigte ging im Spital offenbar nicht sehr sanft mit dem Kind um (pag. 309 Z. 151 f., 344 Z. 32 ff.).