Vorliegend ist eine Vielzahl von Vorwürfen über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zu untersuchen. Die Privatklägerin, zu deren Nachteil die Taten begangen worden sein sollen, war die Ehefrau des Beschuldigten. Neben den Beweismitteln bzw. Aussagen zu den einzelnen Taten sind daher auch die Hintergründe und Umstände der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten von Bedeutung und entsprechend in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die folgenden Erwägungen gelten als Ergänzung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.