Die Generalstaatsanwaltschaft und der amtliche Vertreter der Privatklägerin plädierten hingegen für die Bestätigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz (pag. 2399 ff. und pag. 2402 f.). Beide vertraten die Auffassung, es könne auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 8.4 Beweiswürdigung der Kammer 8.4.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2081 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). Vorliegend ist eine Vielzahl von Vorwürfen über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zu untersuchen.