10 gung noch gemeinsam mit dem Beschuldigten essen würde. Im Studio im «G.________» und in der Wohnung an der T.________(Strasse) sei es gemäss Aussagen der Privatklägerin auch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. Es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, ob er gegen den Willen der Privatklägerin handle oder nicht (pag 2395 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der amtliche Vertreter der Privatklägerin plädierten hingegen für die Bestätigung des Beweisergebnisses der Vorinstanz (pag.