Es gebe auch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin, während der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Schilderungen vom Vorfall im August 2010 seien nicht mit dem Polizeirapport und dem Bericht des I.________s in Einklang zu bringen. Die erste Vergewaltigung in Wabern habe die Privatklägerin unglaubhaft geschildert. Es stimme nicht, dass das Besuchsrecht ungenügend geregelt gewesen sei und es erscheine lebensfremd, dass sie nach der Vergewalti-