Zudem habe sie Gründe für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten. Zum einen habe sie vor dem Beschuldigten Ruhe haben wollen und zum anderen sei sie im Frauenhaus von Dritten in Bezug auf die Anzeige beeinflusst worden. Die Privatklägerin sei keine willensstarke Frau und leicht beeinflussbar. Gemäss Gutachten gebe es keine konkreten Hinweise, dass die Privatklägerin die Handlungen des Beschuldigten aufgrund ihrer Krankheit umgedeutet haben könnte, was anderes jedoch nicht ausschliesse. Es gebe auch Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin, während der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe.