Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte Ziff. I.1. (mehrfache Vergewaltigung) und I.3. (mehrfache Nötigung), alle zum Nachteil der Privatklägerin, seien beweismässig erstellt (pag. 2091 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). 8.3 Vorbringen der Parteien Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten rügte insbesondere, entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei die Privatklägerin nicht glaubwürdig. Sie sei von zahlreichen Auskunftspersonen als ambivalent und psychotisch mit Vermischung von Realität und Fiktion erlebt worden. Zudem habe sie Gründe für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten.