2091, S. 36 der Urteilsbegründung). Während aus den Aussagen des Beschuldigten für die Beweiswürdigung wenig abgeleitet werden könne, erschienen die Aussagen der Privatklägerin im Kernbereich überzeugend und glaubhaft. Ihre Angaben stünden sodann in klarem Einklang mit dem Polizeiund Arztbericht sowie den Aussagen der Zeugen, gegenüber welchen sie die Vorfälle geschildert habe. Es könne beweismässig auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte Ziff.