Die anderen Übergriffe habe die Privatklägerin zwar weniger detailliert geschildert, sie aber konstant bestätigt. Sie mache auch entlastende Angaben und zeige mit einer Ausnahme keine Aggravierungstendenzen (pag. 2090, S. 35 der Urteilsbegründung). Die Aussagen des bestreitenden Beschuldigten erschienen insgesamt betrachtet mit einigen kleineren Widersprüchen und Unstimmigkeiten versehen. Ansonsten könnten aus der Aussagenwürdigung keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse gewonnen werden (pag. 2091, S. 36 der Urteilsbegründung).