2087, S. 32 der Urteilsbegründung). Trotz kleinerer Unstimmigkeiten erschienen die Aussagen der Privatklägerin nach genauer Analyse gesamthaft betrachtet als glaubhaft. Sie seien im Kernbereich stimmig und ohne grössere innere oder äussere Widersprüche. Die Privatklägerin schildere insbesondere den Sachverhalt vom August 2010 und die Vergewaltigung in Wabern (als der Sohn geschrien habe) detailliert und mit verschiedenen originellen Details und Komplikationen, die man so nicht einfach erfinden würde. Die anderen Übergriffe habe die Privatklägerin zwar weniger detailliert geschildert, sie aber konstant bestätigt.