9 habe. Ebenso gehe sie davon aus, dass die schizoaffektive Störung bei der Privatklägerin zu keiner Umdeutung/Dramatisierung geführt habe und dass die Privatklägerin freiwilligen Sexualkontakt nicht in unfreiwilligen umgedeutet habe. Damit könnten die Aussagen der Privatklägerin, insbesondere diejenigen während den beiden polizeilichen Befragungen, mittels der Aussagenanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden (pag. 2087, S. 32 der Urteilsbegründung).