Die Privatklägerin habe behauptet, er nehme Drogen. Seine Haaranalyse sei aber negativ ausgefallen. Er nehme keine Drogen und habe sie nicht vergewaltigt (pag. 2394). Nach dem Verlesen des Protokolls ergänzte er noch, dass wenn die Geschichte der Privatklägerin wegen ihrem Vater nicht stimme, seine Geschichte auch nicht stimmen könne (pag. 2394). 8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das forensisch-psychiatrische Gutachten über die Privatklägerin vom 2. September 2016 (pag. 1690 ff.) als nachvollziehbar und schlüssig (pag. 2086, S. 31 der Urteilsbegründung).