der Urteilsbegründung). Zusätzlich sind die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wiederzugeben: Die Privatklägerin gab insbesondere zu Protokoll, das Erlebte gehe ihr nicht mehr so nahe, da es schon sieben oder sechs Jahre her sei. Seit der letzten Einvernahme habe es keine stationären Aufenthalte mehr gegeben. Mit dem Beschuldigten habe sie keinen Kontakt (pag. 2385). Die Aussagen, die sie bisher gemacht habe, würden stimmen (pag. 2386). Nach den Anschuldigungen gegenüber ihrem Vater gefragt sagte sie, das sei wirklich ihre Krankheit gewesen. Sie sei in einer Angstphase gewesen.