1690 ff.). Letzteres gab die Vorinstanz in Auftrag, um das Ausmass der psychischen Störung der Privatklägerin, die Frage des Einflusses der psychischen Störung auf das Aussageverhalten der Privatklägerin und deren Möglichkeiten, in ihrem Zustand dem Beschuldigten Widerstand zu leisten, zu beurteilen (pag. 1690 ff.). Für die Zusammenfassung der Beweismittel aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2063 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung).