8 Januar 2016 wurde S.________, Beistand des Sohnes der Privatklägerin und des Beschuldigten, als Zeuge einvernommen (pag. 1491 ff.). In die Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind sodann die forensischpsychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 14. April 2015 (pag. 540 ff.) und über die Privatklägerin vom 2. September 2016 (pag. 1690 ff.).