1991 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2017 (pag. 2393 f.). Neben den beiden Parteien wurden zahlreiche Personen als Auskunftspersonen oder Zeugen einvernommen. Es handelt sich überwiegend um Betreuerinnen und behandelnde Ärztinnen und Psychologinnen der Privatklägerin. Am 25. Juni 2014 wurde K.________ von der Heilpädagogischen Lebensgemeinschaft J.________, in der die Privatklägerin von November 2011 bis November 2012 lebte, von der Polizei befragt (pag. 343 ff.). L.________, Bewohnerin im Wohnhaus «G.________» zur selben Zeit wie die Privatklägerin, wurde am 21. Oktober 2014 einvernommen (pag.