2062 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). Zum einen handelt es sich um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation, die bei Sexualdelikten ohne direkte Tatzeugen und einschlägige objektive Beweise, üblich ist. Zudem weisen jedoch alle Beteiligten psychische Auffälligkeiten auf, die in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Bekannt und unbestritten sind die Diagnosen des Beschuldigten, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet (zuletzt Austrittsbericht der Station Etoine vom 1. Oktober 2017, pag.