7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet weder die sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin noch mit E.________ (im Folgenden: Zeugin). Bestritten und zu prüfen ist einzig, ob diese sexuellen Kontakte, wie vom Beschuldigten behauptet, im gegenseitigen Einvernehmen stattfanden oder eben gemäss Anklage und Aussagen der beiden Opfer gegen deren ausdrücklichen Willen durchgesetzt wurden. Die Vorinstanz hat die Besonderheiten und Schwierigkeiten in diesem Fall zutreffend hervorgehoben (pag. 2062 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung).