I.1.4. AKS). Im Übrigen wird ihm vorgeworfen, er habe der Privatklägerin im Juli 2011 verbal gedroht, sie umzubringen, falls sie sich von ihm scheiden lasse (Ziff. I.3.1. AKS). Weiter soll er sie am 8. April 2014 angerufen haben und sie unter massiven psychischen Druck gesetzt und verlangt haben, sie müsse bei seinem Anwalt wahrheitswidrig bestätigen, dass sie wieder gemeinsam wohnten, um seine Ausschaffung zu verhindern. Die Privatklägerin habe darauf aus Angst Kontakt mit dem Frauenhaus aufgenommen und sei der Aufforderung nicht nachgekommen (Ziff. I.3.2. AKS).