I.1.2. AKS). Ebenso soll er im Zeitraum November 2012 bis September 2013 in Biel im Wohnhaus «G.________» der Stiftung H.________, gegen den Willen der Privatklägerin in ihrem Studio übernachtet haben und anlässlich von drei oder vier Vorfällen gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr durchgesetzt haben (Ziff. I.1.3. AKS). Im Zeitraum Februar 2014 bis Anfang März 2014 soll er wiederum anlässlich von drei Vorfällen in der Wohnung der Privatklägerin gewaltsam mit ihr Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Ziff. I.1.4. AKS).