4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nicht angefochten und damit bereits rechtskräftig ist der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anschuldigung der Drohung (Ziff. I. des Urteilsdispositivs). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer im damit angefochtenen Strafmass nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.