Zu den Anträgen der Privatklägerin ist zu bemerken, dass auf die Anträge Nummer 2 und 4 nicht eingetreten werden kann. Denn in der Rolle als Privatklägerin ist sie weder legitimiert, die Strafverfolgung von Straftaten, die nicht zu ihrem persönlichen Nachteil gereichten, zu verlangen noch sich zu Höhe und Art der Sanktion zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 2 StPO).