einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Massnahmevollzug seien auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen; 3.2.zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Der Beschuldigte sei zur Sicherung der Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen. 5. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung).