für die seit dem 3. Mai 2014 ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für den vorzeitigen Massnahmenvollzug eine Entschädigung/Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag auszurichten. 5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 6. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichten Honorarnoten auszurichten. 7. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.