4 2. A.________ sei von der Anschuldigung der Vergewaltigung (mehrfach), der versuchten Vergewaltigung und der Nötigung sowie des Versuchs dazu gemäss Ziffer II des vorinstanzlichen Urteils freizusprechen. 3. A.________ sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Es sei A.________ für die seit dem 3. Mai 2014 ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für den vorzeitigen Massnahmenvollzug eine Entschädigung/Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.