_, verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die Berufung (pag. 2220). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin beantragten ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (pag. 2229 und pag. 2236). Am 27. November 2017 fand in Anwesenheit der Parteien die mündliche Berufungsverhandlung statt (pag. 2382 ff.). Das Urteil wurde am 28. November 2017 mündlich eröffnet und begründet (pag. 2404). Das Dispositiv wurde den Parteien in der Folge schriftlich eröffnet (pag. 2416 ff.).