Diese richtete sich ausdrücklich nicht gegen den Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, hingegen gegen sämtliche Schuldsprüche, die damit zusammenhängenden Sanktionen und den Zivilpunkt (pag. 2205). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an. Sie beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass (pag. 2214). Die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2017 auf Anschlussberufung und erhob keine Einwände gegen die Berufung (pag.