von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 21. April 2015 um ca. 06.35 Uhr auf der Kreuzung Ausserdorfstrasse und Siselenstrasse in Siselen, herkommend von Bargen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 2‘155.15 für das erstinstanzliche Verfahren. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 959.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Weiter wird verfügt: