Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten der verbleibende Aufwand von CHF 2‘155.15 ebenfalls durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist – nach Eingang der detaillierten Kostennote der Verteidigung – später mit separatem Beschluss festzusetzen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung [PKV, BSG 168.811]). 10 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.