macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘310.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. Für den Freispruch von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens richtete die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2‘155.15 aus. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten der verbleibende Aufwand von CHF 2‘155.15 ebenfalls durch den Kanton Bern zu entschädigen.