12. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Fürsprecher B.________ macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘310.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint.