a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte obsiegt in oberer Instanz vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind folglich durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 StPO).