Seine Aussagen sind aber – wie oben ausgeführt – mit Vorsicht zu würdigen und es ist nur zurückhaltend auf diese abzustellen. Nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses kommt die Kammer jedenfalls zum Schluss, dass nicht ohne erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den Unfall vom 21. April 2015 verursacht hat. Mithin kann dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebene Tat nicht nachgewiesen werden und er ist, in An-