So steht fest, dass ein möglicher Arbeitsweg des Beschuldigten am Unfallort vorbeiführt. Weiter haben sämtliche Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Unfallverursacher einen schwarzen SUV (einen solchen besitzt der Beschuldigte) gefahren sei. Diese Indizien genügen jedoch nicht, um den Beschuldigten bereits als Täter zu überführen. Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Beobachtungen des Zeugen D.________. Seine Aussagen sind aber – wie oben ausgeführt – mit Vorsicht zu würdigen und es ist nur zurückhaltend auf diese abzustellen.