Der Aufkleber am Fahrzeugheck des Beschuldigten stellt somit keineswegs ein – sehr belastendes – Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die vom Zeugen D.________ erwähnten getönten Scheiben. Ob er diese bereits am Unfalltag bemerkte (vgl. pag. 112 Z. 33), ist nicht klar, ergibt sich aber jedenfalls nicht aus dem Polizeirapport. Insgesamt sprechen zwar diverse Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. So steht fest, dass ein möglicher Arbeitsweg des Beschuldigten am Unfallort vorbeiführt.