Am Tag des Unfalls hat er den Aufkleber am unfallverursachenden Fahrzeug aber nicht bemerkt (pag. 112 Z. 39 ff.), dies trotz des Umstandes, dass er dieses – wenn wohl auch nur sehr kurz – im Rückspiegel beobachtet hatte (pag. 7.1, «denn das hätte ich im Rückspiegel gesehen»). Der Aufkleber wäre nun aber einzig dann ein (sehr) belastendes Indiz, wenn der Zeuge diesen bereits am Unfalltag bemerkt und das Fahrzeug am Folgetag aufgrund des Aufklebers wieder erkannt hätte. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Der Aufkleber am Fahrzeugheck des Beschuldigten stellt somit keineswegs ein – sehr belastendes – Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar.