Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der Zeuge D.________ den Aufkleber erst am 22. April 2015, also am Tag nach dem Unfall, beobachtet hat, was nun aber keinerlei Rückschlüsse auf das Unfallfahrzeug vom Vortag geben kann. Dass der Zeuge am 22. April 2015 gegenüber der Polizei einen Aufkleber erwähnte, ist vielmehr logische Konsequenz, hat er am besagten Tag doch gerade das Fahrzeug des Beschuldigten gesichtet und der Polizei entsprechend gemeldet. Am Tag des Unfalls hat er den Aufkleber am unfallverursachenden Fahrzeug aber nicht bemerkt (pag.