zu. Was das Fahrzeug des Unfallverursachers anbelangt, führte der Zeuge D.________ in Übereinstimmung mit den beiden anderen Zeugen aus, dass es sich um einen schwarzen SUV gehandelt habe. Er spezifizierte sodann weiter, dass er am 22. April 2015, als er dem Unfallverursacher erneut begegnet sei, am Heck des Autos einen Aufkleber erkannt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Aussage resp. diese Beobachtung als entscheidendes Indiz, da auch das Fahrzeug des Beschuldigten einen solchen Aufkleber aufweise. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.