Hinzu kommt, dass sich der Unfall während der Morgendämmerung bei unbeleuchteter Strasse ereignete, was das Erkennen des Unfallverursachers sicherlich erschwerte, auch wenn die Sicht gemäss Polizeirapport nicht eingeschränkt war (vgl. Polizeirapport, pag. 4). Angesichts dieser Umstände (sehr schnelles Geschehen, Morgendämmerung, unbeleuchtete Strasse) erstaunt es jedenfalls nicht, dass der Zeuge D.________ den Beschuldigten nicht als Täter identifizieren konnte (vgl. pag. 115 Z. 20 ff.) und es bestehen erhebliche Zweifel, ob es ihm tatsächlich möglich war, den Unfallve-