ben, da es eine Situation gewesen sei, in der die Autos gerollt seien (pag. 115 Z. 23 f.). Der Zeuge D.________ hat also wiederholt angegeben, dass der Unfall vom 21. April 2015 sehr schnell abgelaufen ist. Entsprechend konnte er den Unfallverursacher auch nur für eine sehr kurze Zeit gesehen haben. Hinzu kommt, dass sich der Unfall während der Morgendämmerung bei unbeleuchteter Strasse ereignete, was das Erkennen des Unfallverursachers sicherlich erschwerte, auch wenn die Sicht gemäss Polizeirapport nicht eingeschränkt war (vgl. Polizeirapport, pag. 4).